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Regulatorien, die 2024 spannend werden

Wir fassen 3 Änderungen von Regulatorien zusammen, die 2024 in Kraft treten und für Unternehmen hochrelevant sind. Bleiben Sie am Laufenden mit dem Regulatory Advisory Newsletter!


  • By Teodora Radosavljevic
  • Market Trends

Die regulatorische Landschaft ist ein dynamisches Umfeld, weshalb unser Regulatory Advisory Team für Sie 3 Regulatorien zusammenfasst, die sich 2024 ändern werden. Lesen Sie alles über die neuesten Entwicklungen in der Finanzwelt:

  • Verabschiedung des Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission 2024: Die Europäische Kommission legt einen neuen Schwerpunkt auf vereinfachte Meldevorschriften zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
  • Verschiebung von Fristen im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinie: Die Änderung zielt darauf ab, die Anforderungen an die Berichterstattung zu optimieren und zu vereinfachen
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Der Anwendungsbereich wird ab Januar 2024 auf mehr Unternehmen ausgeweitet 

Verabschiedung des Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission 2024

Die Kommission hat im Oktober 2023 ihr Arbeitsprogramm 2024 verabschiedet, das einen neuen Schwerpunkt auf zusätzliche Vereinfachungsvorschläge für die Berichtspflichten legt.

Damit folgt sie der Zusage von Kommissionspräsidentin von der Leyen, die Berichterstattungspflichten für Unternehmen um 25 % zu reduzieren. Dies steht im Einklang mit der Strategie, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und die Unternehmen zu entlasten.

Dieses vorgeschlagene „Burden Reduction Package“ hat zum Ziel, die Berichterstattung in verschiedenen Bereichen zu reduzieren und zu straffen und hat Auswirkungen auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die EU-Taxonomie-Verordnung. Ein Punkt des Vorschlags ist die Anpassung der Schwellenwerte der Rechnungslegungsrichtlinie, so dass viele Unternehmen von den reduzierten CSRD-Berichtspflichten profitieren werden:

  • Kleine Unternehmen: Der Schwellenwert für die Bilanzsumme wird von 4 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR und der Schwellenwert für den Nettoumsatz von 8 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR angehoben.
  • Große Unternehmen: Die Bilanzsumme steigt von 20 auf 25 Mio. EUR und der Schwellenwert für den Nettoumsatz von 40 auf 50 Mio. EUR.

Darüber hinaus gibt es einen Vorschlag für eine zusätzliche Klarstellung bezüglich der EU-Taxonomie-Verordnung, die besagt, dass für Tätigkeiten, die für die Geschäftstätigkeit nicht wesentlich sind oder bei denen den Unternehmen keine Nachweise oder Daten für die Einhaltung der Vorschriften vorliegen, keine Bewertung erforderlich ist.
Die Kommission wird eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten und sie dabei unterstützen, rasche Einigungen im Hinblick auf die Europawahl im Juni 2024 zu ermöglichen.

Verschiebung von Fristen im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinie

Die Europäische Kommission hat einen Beschluss zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU vorgeschlagen, der darauf abzielt, die Berichterstattungsanforderungen zu straffen und zu vereinfachen. Der Vorschlag sieht vor, die Übernahmefrist von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und Unternehmen aus Drittländern um zwei Jahre zu verlängern, um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Berichterstattungsanforderungen vorzubereiten. 

Die Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU) in der durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geänderten Fassung verpflichtet große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Muttergesellschaften großer Konzerne, in einem eigenen Abschnitt ihres Lageberichts folgende Informationen aufzunehmen: 

  • Informationen, um die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfragen zu verstehen, 
  • Informationen, um zu verstehen, wie sich Nachhaltigkeitsfragen auf die Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens auswirken. 

Diese Nachhaltigkeitsinformationen müssen in Übereinstimmung mit den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) berichtet werden. Ein erster Satz von ESRS wurde von der Kommission am 31. Juli 2023 angenommen. Die ESRS in diesem ersten Satz sind branchenunabhängig, d. h. sie gelten für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, unabhängig davon, in welchem Sektor oder welchen Sektoren das Unternehmen tätig ist. 

In Artikel 29 der Rechnungslegungsrichtlinie war ursprünglich der 30. Juni 2024 als Frist für die Annahme sektorspezifischer ESRS festgelegt. Es wird nun jedoch vorgeschlagen, diese Frist bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern

Darüber hinaus war in Artikel 40b der Rechnungslegungsrichtlinie ursprünglich der 30. Juni 2024 als Termin für die Annahme von ESRS für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, die in der Union tätig sind, festgelegt. Diese Frist soll ebenfalls auf den 30. Juni 2026 verlängert werden. 

Die Entscheidung, die Annahmefrist zu verschieben, steht im Einklang mit der umfassenderen Initiative der Kommission zur Verringerung des Regulierungsaufwands und zur Verbesserung des Unternehmensumfelds in der EU. Das übergeordnete Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Meldepflichten ihren Zweck erfüllen und gleichzeitig die administrative Komplexität auf ein Minimum reduziert wird.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Im Juli 2021 hat Deutschland ein bahnbrechendes Gesetz in Kraft gesetzt, das sicherstellen soll, dass ethische Geschäftspraktiken und die Achtung der Menschenrechte in den globalen Wertschöpfungsketten deutscher Unternehmen berücksichtigt und umgesetzt werden:

  • Das Gesetz gilt ab Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und ab Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.
  • Das LkSG umfasst alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und deren Entwicklung in der Lieferkette, beginnend bei der Rohstoffgewinnung bis hin zur Lieferung an den Endkunden.
  • Neben der Einrichtung eines wirksamen Risikomanagementsystems müssen die Unternehmen ein internes Beschwerdeverfahren zur Meldung von Menschenrechts- und Umweltrisiken und -verstößen einrichten.

Lesen Sie mehr über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (German Supply Chain Due Diligence Act)

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  • Teodora Radosavljevic

    Regulatory Advisory

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