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Common Reporting Standard

Alle Informationen über RBIs Common Reporting Standard (CRS)

Im Jahr 2014 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen globalen einheitlichen Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten veröffentlicht. Der sogenannte Common Reporting Standard (CRS) ist im Wesentlichen eine regulatorische Meldeverpflichtung für Finanzinstitute in teilnehmenden Staaten (derzeit mehr als 100 Staaten) mit dem erklärten Ziel, Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Der CRS wurde im Jahr 2014 in die Amtshilferichtlinie der Europäischen Union eingegliedert und war somit von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. In Österreich erfolgte die Umsetzung des CRS am 14. August 2015 mit dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG).

Aufgrund des GMSG sind österreichische Finanzinstitute verpflichtet, ausreichende Maßnahmen und Verfahren einzurichten, um die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden (sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger und gegebenenfalls beherrschende Personen) zu identifizieren und gegebenenfalls deren Steueridentifikationsnummer einzuholen. Kunden, die in teilnehmenden Staaten steuerlich ansässig sind, müssen grundsätzlich an die österreichische Steuerbehörde gemeldet werden. Diese tauscht die Informationen gegebenenfalls mit dem/n entsprechenden Ansässigkeitsstaat/en aus.

Die Meldung enthält dabei sowohl personenspezifische Daten über den Kontoinhaber (gegebenenfalls auch über beherrschende Personen) als auch Daten über das Konto/Depot selbst. In die Meldung werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des GMSG u.a. die folgenden Daten aufgenommen:

  • Name
  • Adresse
  • Ansässigkeitsstaat(en)
  • Steueridentifikationsnummer(n)
  • Geburtsdatum/ - ort (bei natürlichen Personen)
    • Konto-/Depotnummer(n): Spar-, Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft
    • Konto-/Depotsalden/-werte zum Jahresende bzw. die Schließung des Kontos/Depots
    • Kapitalerträge, andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto/Depot und Veräußerungserlöse,

im Falle von Unternehmen, zusätzlich die beherrschende(n) Person(en) des Unternehmens, die gemäß den Bestimmungen des GMSG identifiziert wurden:

  • Name
  • Adresse
  • Ansässigkeitsstaat(en)
  • Steueridentifikationsnummer(n)
  • Geburtsdatum/-ort

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in § 87 GMSG sowie im Rahmen des § 2 der “Verordnung zur Durchführung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes” einige Ausnahmen für bestimmte Konten eingeräumt, welche folglich nicht in die Meldung einbezogen werden.

Eine Ausnahme besteht (unabhängig von der steuerlichen Ansässigkeit) ebenso für bestimmte Kunden welche im Rahmen des § 89 GMSG nicht als meldepflichtige Personen definiert werden. Dies sind Finanzinstitute, Staatliche Rechtsträger, Internationale Organisationen, Zentralbanken, Kapitalgesellschaften deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden (oder verbunden Rechtsträger davon).

Seit 1. Oktober 2016 müssen die notwendigen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des GMSG flächendeckend von Finanzinstituten in Österreich eingesetzt sein.

Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Kunden bei der Neueröffnung eines Kontos oder Depots (Neukonto) eine Selbstauskunft (siehe Formulare) abgeben, auf welcher die steuerliche Ansässigkeit sowie andere relevante Information wie etwa die Steueridentifikationsnummer anzugeben sind.

Unter gewissen Voraussetzungen sind auch für bestehende Konten/von bestehenden Kunden (also Kunden, die bereits vor dem 1. Oktober 2016 eine Geschäftsbeziehung zum Finanzinstitut hatten), die kein neues Konto eröffnen, Selbstauskunftsformulare einzuholen, um die steuerliche Ansässigkeit sowie die entsprechende Steueridentifikationsnummer festzustellen.

Besonders zu beachten ist, dass die Selbstauskunft, obwohl die Meldepflicht ausschließlich Kunden betrifft, die in teilnehmenden Staaten (exklusive Österreich) steuerlich ansässig sind, von jedem Kunden (unabhängig von der steuerlichen Ansässigkeit) zu erbringen ist.

Sollten Kunden Zweifel haben, in welchem Staat sie steuerlich ansässig sind, empfehlen wir unbedingt einen Steuer- oder Rechtsberater zu kontaktieren. Außerdem können sich Kunden auch an bestimmte Beratungsstellen des Finanzamtes wenden.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass Finanzinstitute nicht dazu befugt sind, rechtliche oder steuerliche Beratungsleistungen zu erbringen.

Weitere Informationen zum OECD Common Reporting Standard finden Sie über das Automatic Exchange Portal der OECD.